Mit Quittungen aus dem Ausland richtig umgehen
Quittungen aus dem Inland sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für Quittungen aus dem Ausland gilt dies jedoch nicht. Erfahren Sie hier wie sie mit ausländischen Quittungen umgehen sollten.
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Wie funktioniert der Vorsteuerabzug bei Quittungen aus dem Ausland
Sie waren auf einer Auslands-Dienstreise? Quittungen aus dem Ausland müssen bei einer Reisekostenabrechnung anders gehandhabt werden als Quittungen, die im Inland angefallen sind. Bei Quittungen aus dem Ausland gilt: Betriebsausgabe ja – Vorsteuerabzug nein. Im Ausland getätigte Ausgaben sind dann Betriebsausgaben, wenn sie ausschließlich dem Erhalt des Geschäftes dienen. Dazu zählen Hotelrechnungen, Taxiquittungen und auch Arbeitsmaterialeinkäufe (z.B. Computer).
Obwohl im Ausland angefallene Rechnungen und Quittungen für Waren und Dienstleistungen als Betriebsausgaben verbucht werden, bedeutet dies nicht gleichermaßen, dass die Umsatzsteuererstattung in Deutschland möglich ist (kein Vorsteuerabzug).
Da ausländische Rechnungen auch eine ausländische Umsatzsteuer erhalten und mit der deutschen Mehrwertsteuer nichts zu tun haben, kann die im Ausland gezahlte Umsatzzsteuer in Deutschland auch nicht zurückerlangt werden. Es ist jedoch möglich die gezahlte Umsatzssteuer im Ausland erstattet zu bekommen. Dafür müssen einige Grundvoraussetzung erfüllt sein und es muss nach dem Umsatzsteuervergütungsverfahren (auch als Vorsteuervergütungsverfahren bekannt) für Länder der Europäischen Union (EU) oder Länder außerhalb der EU, vorgegangen werden.
Die Vorraussetzungen für dieses Verfahren sind:
- Das Unternehmen ist in Deutschland umsatzsteuerpflichtig.
- Die Ausgaben für die Umsatzsteuererstattung beantragt werden soll, hängen mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammen.
- Das Unternehmen darf im betreffenden Land und Zeitraum, in den die Vergütung fällt, keine steuerfreien Umsätze ausgeführt haben und dort nicht ansässig sein (keine Umsatzsteuerpflicht im Ausland).